Zum Problem
Ob eine Smart-Uhr, sog. Smart-Watch, auch während der Fahrt mit dem PKW zum Telefonieren benutz werden darf, ist noch nicht gerichtlich geklärt.
Erläuterung
Gem. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Telefon oder der Hörer des Telefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Und genau hier wird es interessant. Denn eine Smart-Watch trägt der Nutzer für gewöhnlich am Handgelenk; sie wird also nicht "aufgenommen oder gehalten" i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO. Würde man den Anwendungsbereich auf Smart-Uhren ausweiten, so würde es sich um eine Analogie zu Lasten des Betroffenen handeln. Dies ist aber verboten.
Letztendlich bleibt festzuhalten, dass das Benutzen einer Smart-Uhr nach meiner Aufassung nicht unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO subsumiert werden kann. Das gleiche gilt auch für ein sog. Blue-Tooth Ear-Set. Eine Benutzung während der Fahrt verstößt gerade nicht gegen § 23 Abs. 1a S. 1 StVO.
Allerdings empfehle ich, dass man während der Fahrt sämtliche Handlungen unterlässt, die die Aufmerksam auf den Verkehr beeinträchtigen könnten.
Dogukan Isik - Ihr Rechtsanwalt aus Hannover für Verkehrsrecht u.a.