Wer hat nicht schon einmal darüber nachgedacht, mehrere Wochen Urlaubstage anzusammeln, um diese dann im nächsten Jahr für einen langen Sommerurlaub bei seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Doch ein solches Ansammeln von Urlaubstagen ist nach dem Gesetz nur in bestimmten Fällen erlaubt; und dann auch nur begrenzt. Rechtsanwalt Isik von der Kanzlei für Arbeitsrecht in Hannover erklärt Ihnen kurz und knapp die wichtigsten Informationen:
Grundsätzlich schreibt § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Nicht selten kommt es aber in Betrieben vor, dass der gesamte Urlaub nicht gewährt werden kann, da es sonst zu Problemen beim Betriebsablauf kommen könnte. Daher macht das Gesetz in § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG eine Ausnahme von dem vorstehenden Grundsatz; nämlich immer dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr rechtfertigen. Der mit ins neue Kalenderjahr übernommene Urlaub muss dann aber bis spätestens zum Ablauf des dritten Monats genommen werden. Sonst ist der Urlaub des Vorjahres verfallen.
Das Gesetz kennt also zwei Ausnahmetatbestände, die eine Übertragung des Resturlaubs in das neue Kalenderjahr erlauben. Diese beiden Ausnahmetatbestände sollen im Folgenden noch ein wenig genauer betrachtet werden.
Dringende betriebliche Belange
Von solchen Gründen ist zwar noch nicht automatisch dann auszugehen, wenn die Berücksichtigung des vom Arbeitnehmer geäußerten Wunsches zu Beeinträchtigungen im Betrieb führt; dies ist vielmehr vom Arbeitgeber hinzunehmen und durch entsprechendes Bereithalten von Personal auszugleichen.
Betriebliche Belange können aber die Unterbesetzung aufgrund von Krankheit anderer Arbeitnehmer oder auch die Urlaubswünsche der anderen Kollegen darstellen. Letzteres aber auch nur dann, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen nicht jeden Urlaubswunsch erfüllen kann.
In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
Hierunter sind in erster Linie die krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten zu verstehen. Eine Urlaubsgewährung ist dann nicht möglich. Ähnliches kann passieren, wenn der Arbeitnehmer in seinem genommenen Urlaub erkrankt.
Wenn einer der beiden Ausnahmetatbestände eintreten sollte, so wird der Urlaubsanspruch kraft Gesetzes auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen. Sie selbst haben also nichts zu veranlassen.
Exkurs: Urlaub nach Dauerkrankheit
Es gibt jedoch einen Fall, in welchem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Auffassung vertritt, dass Urlaub infolge einer Dauererkrankung des Arbeitnehmers nicht verfällt. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit daran gehindert ist, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen. Wer nun aber glaubt, er könne durch jahrelanges Kranksein sein Kontingent an Urlaubstagen endlos ansammeln, der irrt sich. Zwar gilt bei Arbeitnehmern mit Dauerkrankheit der 31.03. des Folgejahres nicht mehr als Stichtag für den Verfall der Urlaubstage; allerdings gilt nunmehr nach europarechtskonformer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine allgemeine 15-Monatsgrenze für das Ansammeln von Urlaubsansprüchen bei Dauerkrankheit. Urlaubsansprüche sind mithin bis spätestens zum Ablauf des dritten Monates des übernächsten Jahres vom Arbeitnehmer zu nehmen.
Hinweise für die Praxis:
Arbeitnehmer
- · Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihren Urlaub. Sie haben grundsätzlich kein Recht darauf, Ihren Urlaub mit ins neue Jahr zu nehmen. Eine Übernahme ins nächste Kalenderjahr ist nur ausnahmsweise zulässig.
- · Hüten Sie sich vor Selbstbeurlaubung. Diese ist nach dem BUrlG ausgeschlossen!
- · Sollten Sie während des genommenen Urlaubs erkranken, dann reichen Sie unbedingt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach. So erhalten Sie sich Ihren Anspruch auf ausgefallene Urlaubstage.
Arbeitgeber
- · Behauptet der Arbeitnehmer, er habe seinen Resturlaub auch nach dem 31.03. des Folgejahres immer nehmen können, so trägt er hierfür die Beweislast.
- · Passen Sie auf bei einer regelmäßigen Gewährung des Resturlaubs nach dem 31.03. des Folgejahres. Ihrem Arbeitnehmer könnte ein einklagbarer Anspruch nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung entstehen.
- · Sollten Sie Ihrem Arbeitnehmer die Gewährung aufgrund von betrieblichen Belangen ableh-nen, so haben Sie im Konfliktfall die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beweisen.
- · Denken Sie bei der Gewährung von Urlaub an § 7 Abs. 2 BUrlG. Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren.
Unsere Beiträge sollen lediglich einen Überblick schaffen. Jeder Fall ist individuell zu betrachten. Die Experten unserer Kanzlei für Arbeitsrecht in Hannover beraten Sie gerne!
Dogukan Isik - Ihr Rechtsanwalt aus Hannover für Arbeitsrecht u.a.