Dogukan Isik Logo

Dogukan Isik

„Ich kann Ihre Vergangenheit nicht ändern,
aber Ihre Zukunft gestalten.“

Ihr Anwalt aus Hannover für kompetente und vertrauensvolle Beratung.

zum start

Presse

Kündigung wegen privater Internetnutzung

Kündigungsrecht: Kündigung wegen privater

Internetnutzung - Auswertung des Browserverlaufs

ohne Zustimmung des Arbeitnehmers

Nicht selten surft der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit im Internet. Unabhängig von der Art der aufgerufenen Seiten sollte man in Zukunft als Arbeitnehmer allerdings besser abklären, ob ihm dies während der Arbeitszeit gestattet ist. Denn will der Arbeitgeber einen Kündigungssachverhalt feststellen, darf er den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auswerten, ohne dass der Arbeitnehmer zustimmen muss.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden. In dem Fall hatte der Arbeitnehmer einen Dienstrechner überlassen bekommen. Das Internet durfte er allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen nutzen. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Der Arbeitnehmer hatte vorher nicht zugestimmt. Der Arbeitgeber kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund. 

Das LAG hat die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten. Es hat die beiderseitigen Interessen abgewogen. Danach dürfe hier das Arbeitsverhältnis sofort aufgelöst werden, weil das Internet unerlaubt genutzt wurde. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege kein Beweisverwertungsverbot zulasten des Arbeitgebers vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube es es auch ohne eine derartige Einwilligung, den Browserverlauf zur Missbrauchskontrolle zu speichern und auszuwerten. Zudem habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Sollten Sie eine Kündigung wegen einer unerlaubten Internetnutzung erhalten, so nehmen Sie Kontakt zu mir als Rechtsanwalt in Hannover für Arbeitsrecht auf. Nicht nur, dass die Kündigung bereits aus formellen Gründen fehlerhaft sein kann. Überdies zeigt die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, dass in jedem Fall stets eine Interessenabwägung der beiderseitigen Interessen im Arbeitsverhältnis vorgenommen werden muss. Unter Umständen zu Unrecht zu Ihren Gunsten!

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.1.2016, 5 Sa 657/15, Abruf-Nr. 146486 unter www.iww.de

Veröffentlicht am 09 Dec, 2016  |  Zurück

Dogukan Isik 2016 © Alle Rechte vorbehalten. | Impressum | Datenschutzerklärung | Buckforty Design- und Managementagentur für Digitale Medien