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Presse

Unfall bei illegalem Autorennen – Ihr Strafverteidiger aus Hannover klärt auf

Der Fall

Bei einem mutmaßlich illegalen Autorennen ist in Hannovers Innenstadt ein Lamborghini in ein stehendes PKW gerast. Überdies wurde auch eine Radfahrerin leicht verletzt. Laut Zeugenaussage flüchtete der unfallverursachende Fahrer in einem Porsche, mit welchem er sich zuvor allem Anschein nach ein Rennen geliefert hatte. Laut Polizeiangaben entstand ein Sachschaden von rund 170.000 €.

Mögliche rechtlichen Konsequenzen für den Fahrer

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt in § 29 vor, dass Rennen mit Kraftfahrzeugen verboten sind. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot geahndet werden kann. Zudem riskiert der Fahrer einen Punkt zu erhalten.

Glück im Unglück hatte der Lamborghini Fahrer insofern gehabt, als dass niemand bei dem Unfall getötet wurde. Da die fahrlässige Tötung ( § 222 StGB) mit einem Mindeststrafmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe angesetzt ist und bei dem illegalen Rennen inmitten der Innenstadt von Hannover ein eklatanter Verkehrsrechtsverstoß vorliegen dürfte, wäre hier eine Freiheitsstrafe für den Fahrer wohl wahrscheinlich gewesen.

Da es vorliegend zu einem Unfall kam und sich der Lamborghini Fahrer ohne Feststellung seiner Personalien entfernt hat und eine andere Person verletzt wurde, stehen auch Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch (StGB) im Raum, die der Fahrer erfüllt haben könnte, namentlich die §§ 142, 303, 229, 315 c StGB.

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernen vom Unfallort ( § 142 StGB) und der Sachbeschädigung ( § 303 Abs. 1 StGB) dürften unproblematisch erfüllt sein. Ebenso wie der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ( § 229 StGB) zum Nachteil der Radfahrerein.

Zur positiven Annahme des Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs ( § 315 c StGB) bedarf es ein wenig mehr Begründungsaufwand. Zunächst einmal ist der Enumeration des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB zu entnehmen, dass der Tatbestand bzw. seine Ziff. 2 die Verhalten aufzählt, die typischerweise mit einem illegalen Rennen einhergehen (Nichtbeachten der Vorfahrt, Missachten von Fußgängerüberwegen, u.a.).

Sollte dem Lamborghini Fahrer eines dieser aufgezählten Verhaltensweisen nachgewiesen werden können, so müsste er sich bei Tatbegehung zudem auch grob verkehrswidrig und rücksichtlos verhalten haben. Die Rechtsprechung versteht darunter den schwerwiegenden Verstoß von Verkehrsregeln und das unbekümmerte "drauflos fahren". Hier ist zu beachten, dass das äußere Tatgeschehen allein nicht für die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit ausreicht. Vielmehr sind auch die Beweggründe des Täters von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung, ob der Straftatbestans des § 315 c Abs. 1 StGB erfüllt ist.

Auf den ersten Blick drüfte der Lamborghini Fahrer aber rücksichtlos im Sinne der Vorschrift gehandelt haben. Das Gericht müsste bei einer etwaigen Verhandlung auf jeden Fall konkrete Feststellungen hierzu treffen.

Schließlich setzt der Tatbestand des § 315 c Abs. 1 StGB voraus, dass der Leib oder das Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet wird. Da vorliegend eine Radfahrerin verletzt wurde und überdies auch ein Sachschaden an einer täterfremden Sache eingetreten ist, dürfte auch diese Voraussetzung erfüllt sein, so dass der Fahrer dem ersten Anschein nach sämtliche relevanten Tatbestandsmerkmale erfüllt und sich dementsprechend einer Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar gemacht haben dürfte.

Es gilt wie immer: Jeder Sachverhalt ist einzigartig und bedarf einer individuellen Betrachtung und Beurteilung. Dieser Kurzbeitrag ist nur eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage von objektiven Anhaltspunkten und noch lange kein Urteil. Für eine individuelle Beratung stehe ich Ihnen als Strafverteideiger in Hannover zur Verfügung.

 

Dogukan Isik – Ihr Strafverteidiger aus Hannover

Veröffentlicht am 27 Mar, 2016  |  Zurück

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